Nov 06 2007

Satzung

Von

Vereinssatzung Wissenschaftsladen Dortmund e.V. vom 22. Juni 1983

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wissenschaftsladen Dortmund“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz „e.V.“ hinzugefügt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit von Gesellschaft und Wissenschaft im Sinne einer am Menschen orientierten gesellschaftlichen und technischen Entwicklung. Nach dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ hat der Verein insbesondere die Aufgabe,
    • Betroffenen zu helfen, die für die Durchsetzung ihrer Interessen wissenschaftliche Unterstützung benötigen,
    • Bürgern, Bürgerinitiativen, betrieblichen und gewerkschaftlichen Arbeitskreisen und Interessenvertretungen Kontakte mit Wissenschaftlern zu vermitteln,
    • wissenschaftliche Erkenntnisse durch emanzipatorische Beratungs-, Aufklärungs- und Bildungsarbeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses soll den Einzelnen befähigen, seine Interessen und Bedürfnisse zu artikulieren und durchzusetzen.
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
    • Unterhaltung einer öffentlichen Informations- und Beratungsstelle,
    • Erbringung von Dienstleistungen, durch Vermittlung von Experten, Beschaffung und Archivierung wissenschaftlicher Arbeiten, Umarbeiten von Gutachten in eine allgemein verständliche Form, sowie Beratung von Einzelpersonen,
    • Entwicklung eigener Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte zu aktuellen und absehbaren gesellschaftlichen Problemen,
    • Verbreitung von Arbeitsergebnissen in Form öffentlicher Veranstaltungen,
    • Durchführung und Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und gutachtlichen Stellungnahmen,
    • Kooperation mit Wissenschaftlern, Studenten und sonstigen Mitarbeitern der Hochschulen und Universitäten,
    • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen, die dieselben Ziele verfolgen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 01.01.77.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung oder sonstigem Erlöschen des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die nach Paragragh 13 Absatz 2 dieser Satzung benannte Körperschaft.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung beantragt und durch den Vorstand entschieden. Der Eintritt wird mit Beschluß des Vorstands wirksam.
  3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann von seiten des Antragstellers innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt wird zum Ende des auf den der Austrittserklärung folgenden Monats wirksam.

5. Ausschluß von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam.
  3. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme zu geben.
  4. Dem Beschluß über den Ausschluß muß mindestens eine Ermahnung des betreffenden Mitglieds durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung vorangegangen sein.
  5. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  6. Der Ausschluß erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist.

6. Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks können von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden.
  2. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversamlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder bestimmt. Dabei ist die ökonomische Lage der Mitglieder zu berücksichtigen.

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen dieser Satzung.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
    • Beschlußfassung über den Widerspruch gemäß 3 Absatz (5) dieser Satzung,
    • Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen ab 1000 DM.

9. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch fünf Mitglieder, schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
  4. Gegenstände der Beschlußfassung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

10. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausnahmen regelt diese Satzung.
  3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Entscheidungen in dieser Angelegenheit müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  4. Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Sie üben die Verantwortung gemeinschaftlich aus.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
    Der Vorstand kann einem oder mehreren der Vereinsmitglieder die Vollmacht erteilen, den Verein auf den Mitgliederversammlungen der „Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftsläden e.V.“ oder den Mitgliederversammlungen anderer juristischer Personen, deren Mitglied er ist, zu vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten, sowie insbesondere die Mitglieder des Vereins und weitere Interessierte über die Vereinsarbeit zu informieren und an ihrer Gestaltung zu beteiligen. Zu diesem Zweck sorgt er für regelmäßige Zusammenkünfte. Mindestens einmal im Jahr berichtet er der Mitgliederversammlung über die Vereinsarbeit.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Geschäftsjahr einzeln gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand entlassen, indem sie mit der Mehrheit von zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder einen Nachfolger für die laufende Amtsperiode wählt.

12. Beschlußfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands anwesend ist.
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Vorstandssitzungen sind für die Vereinsmitglieder öffentlich.

13. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder beschlossen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Wissenschaftsladen Bonn e.V.. Es ist von dem Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele zu verwenden.

Diese Satzung wurde errichtet am 22. Juni 1983 und letztmalig geändert am 13. Dezember 1994.

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