Feb 26 2019
26.02.19: Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Beschluss des AG Köln
Am 26.02.19 schickte das LG Köln die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.02.19 gegen den Beschluss des AG Köln an unsere Anwältin. Das AG Köln hatte in seinem Beschluss eine weitere Verlängerung der Frist zur Beschlagnahme der Server und des USB-Sticks abgelehnt.
Das LG Köln teilte mit, dass dort die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorläge. Auf telefonische Nachfrage des LG-Richters habe die Staatsanwaltschaft Köln mitgeteilt, dass die in Aussicht genommene Vernehmung der Verantwortlichen des Vereins Sense.Lab e.V. in Rostock kurzfristig binnen weniger Wochen durchgeführt werden solle. Vor diesem Hintergrund erwäge das LG Köln nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage die Beschlagnahmefrist nochmals entsprechend zu verlängern.
Das LG Köln gab uns die Gelegenheit binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.02.19
Verfügung
1. Vermerk
a) Grundlage für die Sicherstellung des Serverracks inkl. der zwei Server bestehend aus insgesamt 4 Festplatten sei nunmehr allein die gefahrenabwehrrechtliche Anordnung gemäß §43 Nr.1 und 2 PolG NW vom 05.07.18. Das LKA NRW und das PP Dortmund seien über den Beschluss des AG Köln vom 13.02.19 telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Es würde dort die Prüfung erfolgen, ob und in welchem Umfang der Zweck der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung auch durch Löschung der Daten erreicht werden könne.
b) Mit KOK B. (PP Dortmund) sei der aktuelle Stand der Ermittlungen erörtert worden. KOK B. habe mitgeteilt dass die Vernehmungen der Verantwortlichen des WiLaDo für kommende Woche geplant seien. Im Anschluss sollten die Vernehmungen der Verantwortlichen des Vereins Sense Lab e.V. veranlasst werden. Auf Bitte der Staatsanwaltschaft sei zugesagt worden, sich polizeilicherseits vorab mit dem entsprechenden Fachkommissariat in Rostock ins Benehmen zu setzen, um eine möglichst zeitnahe Umsetzung der Ermittlungen in Rostock zu ermöglichen.
2. Unter Bezugnahme auf das Akteneinsichtsgesuch (Bl. 497 d.A.) habe die Staatsanwaltschaft Köln die Zweitakte dem Ermittlungsrichter des AG Köln übersandt, mit der Bitte, nachträglich zu dokumentieren in welchem Umfang von dort aus bereits Akteneinsicht gewährt worden sei.
Ausweislich der Stellungnahme (Bl. 490 ff. d.A.) sei den Zeugen über den Antrag vom 16.01.19 hinaus Gesprächsvermerke sowie Verfügungen übermittelt worden, welche diese nicht betreffen und entsprechend für Irritationen gesorgt hätten (zu vgl. u.a. Bl. 493x d.A.).
Beschwerde
Ferner wurde gegen den Beschluss des AG Köln vom 13.02.19 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen in dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.01.19 Bezug genommen.
Die Beschlagnahme der sichergestellten Server und Speichermedien für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten sei zumindest deshalb noch verhältnismäßig weil in diesem Zeitraum mit dem Abschluss der bereits veranlassten Zeugenvernehmungen und Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Verein Sense Lab e.V. in Rostock gerechnet werden könne. Dieser Umstand habe in dem Beschluss des AG Köln keine hinreichende Berücksichtigung gefunden.
Die Ermittlungen mögen insoweit bereits einen etwas längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben, ohne dass Vernehmungen der Verantwortlichen des Vereins Sense Lab e.V. durchgeführt worden sind.
Mitursächlich sei dies aber insbesondere auf das Aussageverhalten und die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Verantwortlichen des WiLaDo zurückzuführen, was sich aus den Ausführungen Bl. 494x d.A. recht eindrücklich ergäbe.
Entgegen des im Rahmen der Stellungnahme Bl. 490 ff. d.A. blumig vermittelten Eindrucks, seitens der Strafverfolgungsbehörden seien bereits zuvor getätigte weiterführende Angaben ingoriert worden, sei klargestellt, dass sich die bisherigen Stellungnahmen in dem Beschwerdeverfahren bezüglich der sichergestellten Datenträger darauf beschränkten, seitens des WiLaDo habe man „lediglich den Steckplatz und den Strom sowie die Verbindung zum Internet“ zur Verfügung gestellt. Mit der Hardware, also den in dem Rack befindlichen Festplatten, habe man nichts weiter zu tun, da diese dem Kunden gehörten.
Weshalb und in welchem Umfang die Datenträger nun doch an den Verein WiLaDo herauszugeben sein sollen, hätte danach zumindest weiterer Ausführungen bedurft.
Angesichts der zunächst durch die Verantwortlichen des WiLaDo getätigten Angaben (Bl. 259x d.A.) erscheine es nicht als sachwidrige Verzögerung der Ermittlungen, dass durch das PP Dortmund zunächst die Verantwortlichen des WiLaDo vernommen und dann erst – und auf Grundlage ggf. weiterführender Angaben zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der relevanten Geräte – die weiteren Ermittlungen in Rostock getätigt werden sollten.
Um eine beschleunigte Durchführung sei inzwischen gebeten worden (s. obiger Vermerk Ziff. 1 B).
Die Eingriffsintensität der – wenn auch etwas längerfristigen – Sicherstellung der Speichermedien dürfe im Gesamtkontext noch als relativ gering einzuordnen sein, so dass ein Zuwarten bezüglich etwaiger Erkenntnisse aus den andauernden Ermittlungen zu dem Verein Sense Lab e.V. für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten durchaus verhältnismäßig erscheine.
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