Feb 14 2019
Wir bekommen unsere Server zurück !
Amtsgericht Köln
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen unbekannt
wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Beschluss vom 12.07.2018, Az.: 506 Gs 1478/18, gesetzte und mit Beschluss vom 11.01.2019, Az.: 506 Gs 77/19, bereits um einen Monat verlängerte Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, zurückgewiesen.
Die Löschung derjenigen Festplatte, die die verfahrensgegenständlichen Daten mutmaßlich enthält, vor deren Rückgabe zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird anheimgestellt.
Gründe
Die weitere Sicherstellung des Servergehäuses nebst der darin enthaltenen Festplatten sowie des USB-Sticks erscheint nicht verhältnismäßig. Ausweislich des Zwischenberichts des LKA NRW vom 01.10.2018 ist die forensische Auswertung der sichergestellten Hardware abgeschlossen. Die Verschlüsselung könne mit den dem LKA zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gebrochen werden. Erst die mögliche Bekanntgabe der Zugangspasswörter würde eine erneute Auswertung erforderlich machen. Mit einer derartigen Bekanntgabe ist jedoch nach den bisherigen Erklärungen der in Betracht kommenden Zeugen bzw. ihrem bisherigen Verhalten nicht zu rechnen. Die weitere Sicherstellung würde daher auf eine zeitlich unbegrenzte Sicherstellung hinauslaufen, ohne dass hierdurch der damit verfolgte Zweck, nämlich die Erlangung von Beweismitteln durch Entschlüsselung des Serverinhaltes, nach realistischer Erwartung erfüllt werden kann.
Soweit einer Rückgabe der „systemausfall“ zuzurechnenden Festplatte Gründe der Gefahrenabwehr entgegenstehen, weil davon auszugehen ist, dass diese Daten enthält, deren Kenntnis durch unbefugte Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, kann dieser Gefahr durch eine vorherige Löschung des Platteninhalts vor der Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber begegnet werden.
Köln, 13.02.2019
Amtsgericht
Gebbensleben, Richter am Amtsgericht
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