Jun 13 2001
FREE! Netzerklärung …
… zur einstweiligen Verfügung etc. gegen den Wissenschaftsladen Dortmund e.V.
Achtung Archiv! Dies ist ein Artikel, der nur zur Dokumentation der WiLa-Historie dient. Der Autor bzw. die Autorin des Originals ist möglicherweise nicht mehr im WiLa aktiv und die Inhalte unter Umständen nicht mehr aktuell.
Am 26.4.2001 wurde dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. [1] eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bochum auf Betreiben der ISI Marketing GmbH [2], Bochum, zugestellt. Der Antrag der Verfügung lautet auf „unlauterer Wettbewerb und unerlaubte Handlung“. In der Verfügung wird untersagt, das Unternehmen als „xxxxx xxxx“ oder die dort angebotenen Arbeitsstellen als „xxxxxxxxxx“ zu bezeichnen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 500.000,- DM bzw. 6 Monaten Haft.
Am 16.5. erhielten wir auf Betreiben der ISI Marketing GmbH eine Abmahnung, in der zum einen behauptet wird, wir hätten „vor und auf dem Grundstück, auf dem sich die Räumlichkeiten unserer Mandantin befinden, das aus Anlage 1 ersichtliche Flugblatt verteilen lassen“ und uns zum anderen vorgeworfen wird, wir hätten in dem Text des Flugblattes gegen ISI den „Vorwurf der Erpressung“ erhoben.
Wir erklären dazu:
- FREE! [3] ist ein Projekt des gemeinnützigen Vereins Wissenschaftsladen Dortmund e.V., der weder ein CallCenter betreibt noch sonst im Bereich „Marketing“ tätig ist. Gleiches gilt unseres Wissens für die bei FREE! gehosteten Projekte. Warum das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung auf Basis des ‚Gesetzes zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb‘ gegen den Wissenschaftsladen Dortmund e.V. erlassen hat, ist für uns daher nicht nachvollziehbar.
- Bis zu diesem juristischen Vorgang war uns eine ISI Marketing GmbH unbekannt. Wir haben nie die untersagten Äusserungen getätigt
- Wenn wir eigene Flugblätter erstellen und verteilen, dann steht dort auch Wissenschaftsladen Dortmund oder Vernetzungsprojekt FREE! im Wissenschaftsladen Dortmund drauf. Und nicht der Name einer anderen Gruppe, so wie in diesem Falle „hotlines“, mit Postanschrift in Duisburg. Das in der Abmahnung abgebildete Flugblatt haben wir vorher nie gesehen, geschweige denn verteilt oder gar „verteilen lassen“.
- FREE! stellt Infrastruktur für die unterschiedlichsten Projekte und Institutionen zur Verfügung. Einige davon legen ihre Webseiten unter http://www.free.de/name_des_projekts/ ab, um unnötigen Verwaltungsaufwand für jeweils eigene Domains zu vermeiden. Ein solches Verfahren ist bei vielen Providern üblich. Die von den Projekten eingestellten Inhalte werden von FREE! weder kontrolliert noch verantwortet.
- Eines der von FREE! gehosteten Projekte [4] hatte einen Bericht auf seiner Website verfügbar gemacht, in dem ein Stellenbewerber bei ISI Marketing GmbH seine Erlebnisse schildert. Dieser Bericht wurde von dem Projekt offenbar zumindest zeitweilig unter Verwendung der Begriffe „xxxxx xxxx“ und „xxxxxxxxx“ redaktionell gelinkt. Der Text des o.g. Flugblattes, das offenbar in der zweiten Aprilhälfte („23.04.2001“) verteilt wurde, wurde von diesem Projekt auf seiner Website dokumentiert.
- Die in dem Bericht und dem Flugblatt aufgeführten Modalitäten einer Bewerbung bzw. Beschäftigung bei der ISI Marketing GmbH wurden nicht als wahrheitswidrig bezeichnet oder untersagt (zumindest nicht in der gegen uns erlassenen Verfügung und dem zugrunde liegenden Antrag des ISI Rechtsanwaltes oder der folgenden Abmahnung) noch wurden sie bisher in einer uns sonst bekannten Weise bestritten.
Unsere Einschätzung:
Wir wissen nicht, was in den Köpfen derjenigen vorgeht, die diese Verfügung und Abmahnung veranlasst haben, effektiv handelt es sich unseres Erachtens um einen Angriff auf die Meinungsfreiheit im Internet. Wenn sich (in diesem Fall CallCenter-)ArbeiterInnen im WorldWideWeb nicht mehr umgangssprachlich über ihre Arbeitsbedingungen austauschen können, ohne vorher (und ggf. nachher) juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen, dann hat das auf die Dauer zur Folge, daß
- ein Großteil der Bevölkerung von der Nutzung des Mediums für ihre Belange ausgeschlossen wird.
- kommerzielles Wettbewerbsrecht auf den freien Austausch der Gesellschaftsmitglieder angewendet und diesem damit übergeordnet wird.
- eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Information, Diskussion und ggf. das Bilden von Koalitionen unwahrscheinlicher wird.
Angriffe auf die Meinungsfreiheit im Internet durch staatliche Stellen oder Konzerne sind ja (leider) schon länger zu beobachten. Daß in dem uns angelasteten Fall banale umgangssprachliche – aber unternehmenskritische – Äusserungen verfolgt werden, ist u.E. Ausdruck einer sich verschärfenden gesellschaftlichen Entwicklung: Sozialabbau und Konkurrenzdruck führen zu schlechteren Lebensbedingungen für die lohnarbeitenden und arbeitslosen Menschen, der Druck des „Marktes“ und der Zwang zum Profit führen zur Verschärfung der finanziellen und sonstigen Arbeitsbedingungen durch Unternehmen. Ähnlich wie die Anti-Antifa-Klausel im Vertrag eines Berliner CallCenters [5] erscheint uns die gegen uns veranlaßte Verfügung etc. die Spitze eines Eisbergs zu sein. Das zugrundeliegende Problem sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, was auch an Massenentlassungen u.ä. im Umfeld von Betriebsratsgründungsversuchen [6] ablesbar ist.
Die unklare juristische Lage ./. Internet scheint sich schrittweise dahin zu verdichten, daß einer der Grundzüge des Internet beschnitten wird. Und zwar die Möglichkeit vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einfacher und umfassender als bisher Gebrauch zu machen. Einzelne NutzerInnen und kleine Provider wie FREE! werden in Ermangelung einer eigenen Rechtsabteilung nicht mehr gleichberechtigt am Meinungsaustausch über das Internet teilnehmen können.
Wir halten es nicht für wünschenswert, freie Meinungsäußerungen auf offshore server zu verlagern bzw. verlagern zu müssen.
Mögliche Folgerungen:
Weil so etwas prinzipiell allen passieren kann, die Inhalte ins Netz stellen oder hosten, können wir uns Selbsthilfefonds als Instrument zur Unterstützung von Meinungsfreiheit vorstellen (siehe zB [7] vs. Abmahnwahn).
Wir halten es für wichtig Öffentlichkeit herzustellen um klarzumachen, daß ein solches Vorgehen (Verfügung, Abmahnung) die Diskussion über konkrete Arbeitsbedingungen nicht abwürgen kann.
Die durch das Netz ermöglichten neuen gesellschaftlichen Austauschformen erforden auch in den verwandten Spannungsfeldern „Copyright Industrie vs. Musiktauschbörsen“ und „Softwarepatente vs. Freie Software Bewegung“ [8] neue Lösungen.
Links:
[1] www.free.de/WiLa/
[4] www.free.de/prol-position/
[5] www.taz.de/pt/2001/04/12/a0244.nf/text
[6] www.callcenteroffensive.de/
Verweise auf fremde Seiten (also alle ausser [1] ) sind hier zur Dokumentation aufgeführt und stellen kein „zu eigen Machen“ der dortigen Inhalte dar.
Erklärung vom 13.06.01
FREE! Netzerklärung zu der mündlichen Verhandlung
ISI Marketing GmbH ./. Wissenschaftsladen Dortmund e.V. [FREE!]
vom 12. Juni 2001
Zusammenfassung
- Wer : Die Firma ISI Marketing die u.a. in Bochum, Essen und Düsseldorf Callcenter betreibt vs das Vernetzungsprojekt FREE! des Wissenschaftsladens Dortmunds e.V. und HOTLINES, eine von Free gehostete Initiative von ArbeiterInnen in Callcentern.
- Wann / Wo : am 12.juni 2001 im Landgericht zu Bochum, Kammer fuer Handelsangelegenheiten
- Was: ISI Marketing versuchte, den Wissenschaftsladen als Hoster der Site per einstweiliger Verfügung dazu zu zwingen, ein von HOTLINES erstelltes Dokument, das den Begriff „Erpressung“ enthält, vom Netz zu nehmen bzw. zu modifizieren. Weiter wurde nicht auf den Inhalt des Dokumentes eingegangen. Die Antragsbegründung verwies auf das Wettbewerbsrecht, und erweckte den Eindruck, als habe nicht HOTLINES, sondern der Wissenschaftsladen selbst das besagte Dokument verfasst. Das Landgericht Bochum konnte kein Wettbewerbsverhältnis (UWG) zwischen ISI Marketing und dem Wissenschaftsladen Dortmund erkennen. Folglich sah es keine besondere Dringlichkeit und lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab.
- Wie: Es wurde mit Verweis auf das Wettbewerbsrecht versucht, ein ausuferndes Abmahnwesen zu rechtfertigen und in eine ganz normale Auseinandersetzung um Meinungs- und Pressefreiheit fernliegende wettbewerbsrechtliche Gedanken einzubringen, mit tiefgreifenden Folgen für kritische Berichterstattung im Internet.
- Warum : Um weiteren juristischen Angriffen gegen die Meinungsfreiheit im Internet zu begegnen und um deutlich zu machen, dass kritische Stimmen im Internet nicht so einfach zum Schweigen gebracht werden können, ist es nach wie vor nötig, dass diese Vorgänge in einem noch größeren Kreis bekannt gemacht werden.
Vorfeld
Wie in der Netzerklärung des FREE!-Vernetzungsprojektes des Wissenschaftsladens Dortmund dokumentiert, wurde dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. [http://www.free.de/WiLa/] am 26.4.2001 eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bochum auf Betreiben der ISI Marketing GmbH Bochum, zugestellt
Der Antrag der Verfügung lautet auf „unlauterer Wettbewerb und unerlaubte Handlung“. In der Verfügung wird untersagt, das Unternehmen als „xxxxx xxxx“ oder die dort angebotenen Arbeitsstellen als „xxxxxxxxxx“ zu bezeichnen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 500.000,- DM bzw. 6 Monaten Haft. Am 16.5.2001 erhielten wir auf Betreiben der ISI Marketing GmbH eine Abmahnung, in der zum einen behauptet wird, wir hätten „vor und auf dem Grundstück, auf dem sich die Räumlichkeiten unserer Mandantin befinden, das aus Anlage 1 ersichtliche Flugblatt verteilen lassen“ und uns zum anderen vorgeworfen wird, wir hätten in dem Text des Flugblattes gegen ISI den „Vorwurf der Erpressung“ erhoben. Eines der von FREE! gehosteten Projekte HOTLINES [ http://www.free.de/prol-position/] hatte einen Bericht auf seiner Website verfügbar gemacht, in dem ein Stellenbewerber bei ISI Marketing GmbH seine Erlebnisse schildert. Dieser Bericht wurde von dem Projekt offenbar zumindest zeitweilig unter Verwendung der Begriffe „xxxxx xxxx“ und „xxxxxxxxx“ redaktionell gelinkt. Der Text des o.g. Flugblattes, das offenbar in der zweiten Aprilhälfte („23.04.2001“) verteilt wurde, wurde von diesem Projekt auf seiner Website dokumentiert. Die Seiten des betreffenden Projektes sind nach Eingang der einstweiligen Verfügung vom 26.4.2001 von den Projektbetreibern dahingehend abgeändert worden, dass die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Wörter ausge-x-t oder garnicht mehr verwendet wurden. Mittlerweile hat der Projektbetreiber sein Internet-Angebot auf einen ausländischen Server verlagert. [1]
Überblick
Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Bochum hat am 12. Juni einen Antrag der Firma ISI Marketing GmbH aus Bochum auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Wissenschaftsladen Dortmund e.V. abgewiesen. Die Firma, die u.a. in Bochum, Essen und Düsseldorf Callcenter betreibt, hatte versucht, mit dieser einstweiligen Verfügung gegen eine Website vorzugehen, die vom Vernetzungsprojekt FREE! des Wissenschaftsladens gehostet wird. Auf dieser Site hatte HOTLINES, eine Initiative von ArbeiterInnen in Callcentern u.a. einen Bericht von ehemaligen ISI-Beschäftigten dokumentiert, in dem die Arbeitsbedingungen bei ISI Marketing angeprangert werden. Desweiteren findet sich auf den Seiten ein Flugblatt, dass von Callcenter-ArbeiterInnen vor ISI Marketing verteilt wurde. ISI Marketing versuchte nun, mit Verweis auf das Wettbewerbsrecht, den Wissenschaftsladen als Hoster der Site per einstweiliger Verfügung dazu zu zwingen, das Dokument, das den Begriff „Erpressung“ enthält, vom Netz zu nehmen bzw. zu modifizieren. In der Antragsbegründung erweckte die Firma den Eindruck, als habe nicht HOTLINES sondern der Wissenschaftsladen selbst, das besagte Flugblatt verteilt. Hätte das Gericht diesem Antrag stattgegeben, hätte dies einschneidende Konsequenzen für alle Host-Provider zur Folge haben können. Der Verweis auf das Wettbewerbsrecht diente dann letztlich dazu, ein ausuferndes Abmahnwesen zu rechtfertigen und in eine ganz normale Auseinandersetzung um Meinungs- und Pressefreiheit fernliegende wettbewerbsrechtliche Gedanken ein zubringen, mit tiefgreifenden Folgen für kritische Berichterstattung im Internet. Das Landgericht Bochum ist dieser Argumentation nicht gefolgt und konnte kein Wettbewerbsverhältnis (UWG) zwischen ISI Marketing und dem Wissenschaftsladen Dortmund erkennen. Folglich sah es keine besondere Dringlichkeit und lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Damit wurde ein Teilerfolg erreicht. Inwieweit die inkriminierte Äußerung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und inwieweit ein Provider für die Inhalte der von ihm gehosteten Sites verantwortlich gemacht werden kann, muß sich allerdings erst noch zeigen. In den letzten Tagen und Wochen hat eine Vielzahl weiterer Websites über die juristischen Schritte von ISI Marketing gegen FREE! und den damit einhergehenden Versuch, kritische Berichterstattung von ArbeiterInnen zu unterbinden oder zu behindern, berichtet. So hat bspw. die Gewerkschaftsinitiative FAU-IAA finanzielle Unterstützung bei den Verfahrenskosten zugesagt und darüber hinaus eine Spendenkampagne initiiert. Labournet hat sich mit FREE! solidarisiert, der Dortmunder SprecherInnen-Rat der IG Medien (in ver.di) eine Erklärung zu den Vorgängen abgegeben. Die Diskussionen auf den Heise News Foren zeigt das öffentliche Interesse. [http://www.heise.de/newsticker/data/dwi-12.06.01-003/ ][http://www.heise.de/newsticker/data/dwi-11.06.01-001/] Um weiteren juristischen Angriffen gegen die Meinungsfreiheit im Internet zu begegnen und um deutlich zu machen, dass kritische Stimmen von ArbeiterInnen nicht so einfach zum Schweigen gebracht werden können, ist es nach wie vor nötig, dass diese Vorgänge einem noch größeren Kreis bekannt gemacht werden.
Mündliche Verhandlung
Am 12.6.2001 fand die Verhandlung zum Antrag einer einstweiligen Verfügung wegen der am 16.5.2001 erhaltenen Anmahnung statt. Die Antragstellerin ISI Marketing erreichte, dass die Kammer für Handelssachen den Fall verhandelte. FREE! s Anwalt Peter Weispfenning erwirkte durch das Hinterlegen einer Schutzschrift die mündliche Verhandlung. Hierbei gab es mehrere Klärungspunkte. Der erste war, ob diese Kammer des Landesgerichts sich für diesen Fall als zuständig erklärt. Auffällig für die Anwesenden von FREE! war, daß keine klare Trennung zwischen FREE!, also des Domainbetreibers, und HOTLINES, des gehosteten Projekts seitens ISI gemacht wurde. [2] Nach vergeblichen Bemühungen des ISI Anwalts erläuterte der Richter, daß der Antrag nicht unter das Wettbewerbsrecht (UWG) fallen würde, und er keinen Anhaltspunkt erkennen könne, inwieweit sich beide Seiten im Wettbewerb befänden. Die vom Antragsteller zitierten Fälle hätten keinerlei Ähnlichkeit mit dem voliegenden Tatbestand.[3] Eine Dringlichkeit sei deswegen, und weil die Seite nicht mehr bei FREE! gehostet wird auch nicht gegeben. Der Richter wollte dann auf eine Einigung hinaus, die allerdings für FREE! nicht akzeptabel sein kann. [4] Der Antragssteller erklärte innerhalb der Verhandlung, dass es nicht gegen FREE! oder die HOTLINES im allgemeinen ginge, sondern gegen die Verwendung des Wortes „Erpressung“ auf dem Flugblatt. Warum die antragstellende Partei nicht den V.i.S.d.P., der auf dem von den Projektbetreibern verteilten Flugblatt genannt wurde, anspricht, sondern gegen FREE! per Abmahnung vorgeht, wurde nicht ganz klar. Dieses Flugblatt ist von der antragstellenden Partei in die Verhandlung eingebracht worden. Interessant war außerdem, daß nachdem all diese Dinge behandelt worden waren, der Antragsteller sich nochmals versicherte, ob die Einigung (d.h. Unterschreiben der Unterlassungserklärung und damit Übernahme der Kosten durch FREE! ) denn aufgrund unser beschränkten finanziellen Möglichkeiten überhaupt ausgeschlagen werden könne. [5] Die antragstellende Partei liess erkennen, dass sie durchaus bereit wären, FREE! in nächster Instanz in der Hauptsache zu verklagen. [6]
Erklärung
Wir vom Wissenschaftsladen / FREE! sind froh im ersten Schritt auch Zustimmung vom Gericht bekommen zu haben. Für uns schwebt allerdings das Damokles-Schwert der Anklage in nächster Instanz über dem Kopf von FREE! . Das Problem ist noch nicht aus der Welt. Und als ein Verein der sich aus Spenden finanziert, sitzen wir geldlich logischerweise am kürzeren Hebel. Wir sind bereits vom Richter als auch vom Antragsteller gewarnt worden, daß sich selbst bei (auf 20000,-DM) herabgesetzten Streitwert die Prozeßkosten auf eine fünfstellige Summe belaufen würden. Das bedroht sehr konkret die Fortexistenz von FREE!. Für FREE! geht es also um Leben und Tod. Es bleiben Fragen offen: – Wieweit kann, muß ,soll und darf ein Providers auf Inhalte eines gehosteten Projektes Einfluß nehmen? – Bisher ging es nicht um den Inhalt, sondern lediglich um Formulierungen, die, nach Aussage des Richters juristische Grenzfälle darstellen. Kann somit davon ausgegangen werden, daß der Inhalt von beiden Seiten somit als korrekt akzeptiert wird? – Obwohl wir uns in dieser Diskussion nicht inhaltlich beteiligen , fragen wir uns, wie die exakte Rechtslage ist, wenn z.B. ein Arbeitsloser an ein Callcenter vermittelt wird, dann folglich seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verliert, aber von dem Callcenterbetreiber auch noch nicht bezahlt wird. Erpressung mag hier dann vielleicht der falsche Begriff sein, aber wie lautet der richtige? [7]
Wir sind für Internetzeitrechnung schon sehr lange im und für das Internet aktiv. Wir freuen uns nun festzustellen, daß das Netz deutliche Anteilnahme und Solidarität zeigt.
Wir möchten uns hiermit bei allen Aktiven bedanken. [8] Als kleines Dankeschön können wir den Relaunch der FREE! Site bekannt geben. Desweiteren kann die Vermutung angestellt werden, daß die ISI — durch ihr Vorgehen — mehr Aufmerksamkeit erlangt hat, als ihr lieb sein dürfte. Daß die diskreminierten Texte der Arbeiter weiter verbreitet und diskutiert werden stellt für uns ein Beleg für die operative Wichtigkeit des Netzes für den freien Meinungsaustausch dar.
Kontakt
Wissenschaftsladen Dortmund e.V.
web: http://www.free.de/
email: meinungsfreiheit@free.de
phone: 0231 / 86 30 100
vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Weispfenning
Rechtsanwaltskanzlei Roland Meister und Partner
Am Zehnthof 219 45307
Essen 0201 / 859 15-0
[1] Website-Emigration ins Ausland ist keine Lösung. siehe auch [http://www.free.de/erklaerung.html]
[2] Inwieweit diese Vermischung auf Unwissenheit oder böse Absicht zurückzuführen ist, kann hier nicht geklärt werden 🙂
[3] FREE! steht halt in keinem Wettbewerb mit einem Callcenter Betreiber, und auch kein von uns gehostetes Projekt steht in einem solchen Wettbewerb.
[4] FREE! kann es ja nicht darum gehen, daß wir jetzt dieses eine Mal „billig“ aus der Sache rauskommen, sondern daß der Tatbestand für uns (und die Netzcommunity ) geklärt wird, und wir uns so sinnvoll vor weiteren Abmahnungen und Verfügungen schützen können.
[5] Gibt es neben Solidaritätsfonds auch die Möglichkeit einer Prozeßbeihilfe. Wir bitten in diesem Punkt um sachdienliche Hinweise.
[6] Wer sich aus ästhetischen, inhaltlichen oder sonstigen Gründen weniger mit ISI Marketing als vielmehr mit den Idealen des Wissenschaftsladen und des Projektes FREE! identifiziert, dem oder der sei im folgenden unser Spendenkonto im Fall ISI genannt.
KtoNr.: 414 860 – 466 BLZ: 440 100 46 (Postbank Do) (Stichwort Meinungsfreiheit)
Ohne die üblichen Betroffenheiten bei Spendenaufrufen generieren zu wollen haben wir zu befürchten, daß von diesen Spenden die Weiterexistenz von FREE! abhängt.
[7] Der Richter hat zu dieser Geschäftspraxis spontan die Formulierung „Drücken“ benutzt .
[8] Sogar der Freiherr von Grafenreuth trat in einem Heise Forum zu der Sache auf ! – Wir fühlen uns auch geadelt .;-)
Verweise auf fremde Seiten sind hier zur Dokumentation aufgeführt und stellen kein „zu eigen Machen“ der dortigen Inhalte dar.
Achtung Archiv! Dies ist ein Artikel, der nur zur Dokumentation der WiLa-Historie dient. Der Autor bzw. die Autorin des Originals ist möglicherweise nicht mehr im WiLa aktiv und die Inhalte unter Umständen nicht mehr aktuell.
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